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   VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22   

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VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22 (https://dejure.org/2022,41837)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2022 - 6 K 3267/22 (https://dejure.org/2022,41837)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2022 - 6 K 3267/22 (https://dejure.org/2022,41837)
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  • VG Hamburg PDF

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem Arbeitsamtsgebäude nicht um ein Denkmal handelt

 
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  • OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15

    Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22
    Sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 37).

    Denn die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III) und kann sich als solche nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 38).

    Mit Blick hierauf gewährt § 4 Abs. 2 DSchG ein subjektiv-öffentliches Recht, auf das sich (auch) die Klägerin als zivilrechtliche Grundstückseigentümerin berufen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 38).

    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 68).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 74 f.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 62; Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 52).

    Werden einzelne Bauteile oder Gebäudebestandteile (etwa Fenster, Türen, Dachbedeckung, Gauben, Bodenbeläge, Raumaufteilungen etc.) im Laufe der Jahre unter Beachtung des Gebäudecharakters und des verwendeten Baustils ausgetauscht bzw. erneuert, um das Gebäude zu erhalten, seine weitere Nutzbarkeit sicherzustellen und geänderten Nutzungsanforderungen und -vorstellungen zu genügen, so lassen derartige Maßnahmen den Denkmalwert nicht entfallen, sondern sind im Gegenteil Voraussetzung dafür, dass das Denkmal als erlebbares Zeugnis der Vergangenheit erhalten bleibt (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 55).

    Ist das Denkmal nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden und kann es deshalb die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen, so ist ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Teilen, die den Gesamteindruck der Sache unberührt lassen, für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 56).

    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 60).

    Von einer (Teil-)Entkernung kann nur dann die Rede sein, wenn hinter der Fassade (in Teilen) ein vollständiger Gebäudeabriss erfolgt und stattdessen eine moderne Gebäudestruktur neu errichtet wird bzw. wenn die innere Tragestruktur von Geschossdecken und -stützen ausgetauscht wird (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 62, unter Bezugnahme auf Bü-Drs. 20/5703, S. 15).

    Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 68).

    Ein derartiges Interesse der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch entsprechende Presseberichte dokumentieren (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 69).

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22
    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 68).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 74 f.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 62; Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 52).

  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22
    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 68).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 74 f.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 62; Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 52).

  • OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14

    Denkmalschutz in Hamburg - Ensembledenkmal

    Auszug aus VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22
    "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, juris, Rn. 10).
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